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   BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88   

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BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88 (https://dejure.org/1989,2056)
BayObLG, Entscheidung vom 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88 (https://dejure.org/1989,2056)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Januar 1989 - BReg. 2 Z 108/88 (https://dejure.org/1989,2056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorlage; Erbschein; Nachlaßgericht; Erbfolge; Feststellung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 585
  • MDR 1989, 553
  • DNotZ 1989, 574
  • FamRZ 1989, 900
  • Rpfleger 1989, 184
  • Rpfleger 1989, 278
  • BayObLGZ 1989, 8
  • MittBayNot 1989, 146
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81

    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Falle einer Erbfolge ist § 35 GBO gegenüber § 29 GBO die speziellere Vorschrift (BGH, NJW 1982, 170 [hier: IV (473) 152 f]; BGHZ 84, 196 [hier: IV (473) 155 d]).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GBO eingreift (vgl. BGHZ 84, 196 [hier: IV (473) 155 e]).

  • BGH, 20.05.1981 - V ZB 25/79

    Annahme einer Ehegatten-Gesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Falle einer Erbfolge ist § 35 GBO gegenüber § 29 GBO die speziellere Vorschrift (BGH, NJW 1982, 170 [hier: IV (473) 152 f]; BGHZ 84, 196 [hier: IV (473) 155 d]).
  • BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 14/85

    Zur Pflicht des Nachlassgerichts, die Erben von Amts wegen zu ermitteln und ihnen

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    ... Eine Rechtsvermutung wie mit dem Erbschein (§ 2365 BGB ) ist mit der auf die amtliche Ermittlung folgende Feststellung der Erben durch das Nachlaßgericht nicht verbunden (BayObLGZ 1968, 68; 1985, 244; Bokelmann, Rpfleger 1974, 435) ..., und zwar unabhängig davon, ob das Nachlaßgericht eine Erbfolge aufgrund Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen ermittelt hat und in welchem Umfang im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO öffentl. Urkunden als Nachweis Verwendung finden können.
  • BayObLG, 13.07.1983 - BReg. 3 Z 122/82

    Zur Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil und zum Nachweis der

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    Die Niederschrift des Nachlaßgerichts über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§ 2260 Abs. 3 BGB ) ist eine öffentl. Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO , vgl. BayObLGZ 1983, 176); doch kommt der darin getroffenen Feststellung der Erbfolge, auch wenn sie das Ergebnis der Ermittlungen des Nachlaßgerichts gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 AGGVG ist, keine für das Grundbuchverfahren ausreichende Beweiskraft zu.
  • BayObLG, 22.12.1982 - BReg. 2 Z 88/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen

    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    "...[Aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO] folgt, daß das Grundbuchamt [GBA] eine in einer öffentl. Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hat, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt (§§ 1937 ,1941 BGB ) und wen er zum Erben eingesetzt hat (BayObLGZ 1982, 449 ..).
  • BayObLG, 22.03.1968 - BReg. 1b Z 11/68
    Auszug aus BayObLG, 12.01.1989 - BReg. 2 Z 108/88
    ... Eine Rechtsvermutung wie mit dem Erbschein (§ 2365 BGB ) ist mit der auf die amtliche Ermittlung folgende Feststellung der Erben durch das Nachlaßgericht nicht verbunden (BayObLGZ 1968, 68; 1985, 244; Bokelmann, Rpfleger 1974, 435) ..., und zwar unabhängig davon, ob das Nachlaßgericht eine Erbfolge aufgrund Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen ermittelt hat und in welchem Umfang im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO öffentl. Urkunden als Nachweis Verwendung finden können.
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich früher der herrschenden Meinung angeschlossen (Bay0bLGZ 1974, 1/6; offengelassen aber in BayObLG MittBayNot 1989, 146/148 - insoweit in BayObLGZ 1989, 8 ff. nicht abgedruckt).
  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

    Ein Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bildet diese formlose Feststellung jedoch nicht (vgl. BayObLGZ 1989, 8/11), und zwar weder in Bezug auf den zeitgerechten Zugang gegenüber dem Nachlassgericht noch in Bezug auf die Wirksamkeit der Erklärung im Übrigen.

    bb) Ob Offenkundigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO den förmlichen Nachweis auch im Rahmen von § 35 GBO erübrigt (so BayObLGZ 1907, 414/417; siehe auch BayObLGZ 1989, 8/12 unter II. 3. c)); L. Böttcher ZEV 2009, 579/580), kann auf sich beruhen.

  • OLG Nürnberg, 01.12.2021 - 1 W 3870/21

    Keine Befugnis des Nachlassgerichtes zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer

    Die landesrechtliche Erbenermittlung hat in erster Linie vorbereitenden und die spätere Entscheidung sichernden Charakter (BayObLG, MDR 1989, 553).

    Auch nach einer amtlichen Erbenermittlung würde ein lediglich feststellender Beschluss, wenn er zulässig wäre, weder Bindungs- noch Rechtsscheinwirkung entfalten (BayObLG, MDR 1989, 553).

  • OLG München, 15.02.2012 - 34 Wx 151/11

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Voraussetzungen für die Löschung eines

    Eine Ausnahme wird etwa dann als zulässig erachtet, wenn die Erbfolge beim Grundbuchamt offensichtlich ist (vgl. Bauer/von Oefele § 35 Rn. 42/43; Demharter § 35 Rn. 8; unentschieden BayObLGZ 1989, 8/12 f.).
  • OLG Köln, 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und

    Die Frage, ob dies nur durch Vorlegung eines Erbscheins, wie dies teilweise von der Rechtsprechung und Literatur verlangt wird, oder auch durch in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung geschehen kann (BayObLG MittBayNot 1989, 146 [148]; OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 30; OLGZ 1985, 411; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408; jew. für den Nachweis, dass keine weiteren Abkömmlinge aus der Ehe hervorgegangen sind; LG Bochum, Rpfleger 1992, 194), braucht hier durch den Senat nicht abschließend geklärt werden.
  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Wx 396/16

    Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der

    b) Der Senat hat es in seinem Beschluss vom 24.8.2016 (II. 2. b) bb)) dahingestellt sein lassen, ob bei Offenkundigkeit des rechtzeitigen Eingangs der Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht sich im Rahmen von § 35 Abs. 1 GBO ein förmlicher Nachweis erübrigt (siehe auch BayObLGZ 1989, 8/12 unter II. 3. c)).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

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  • OLG Saarbrücken, 07.04.2020 - 5 W 12/20

    Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt - neben der Einhaltung der

    Das ist hier nicht der Fall, weil der notarielle Erbvertrag vom 14. November 1962 (Bl. 11 ff. d.A.), den das Grundbuchamt selbständig daraufhin zu prüfen und auszulegen hatte, ob der Erblasser in ihr die Erbfolge geregelt und wen er zum Erben eingesetzt hat (vgl. BayObLGZ, NJW-RR 1989, 585), die Antragstellerin nicht als Erbin der Grundstückseigentümerin ausweist, sondern eindeutig nur die Erfolge nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten regelt und im Weiteren lediglich von "etwaigen Abkömmlingen" spricht, die nicht namentlich benannt, im Falle der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis bedacht und bei Geltendmachung des Pflichtteils, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Überlebenden, auch vom Erbe des Überlebenden ausgeschlossen werden.
  • BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 119/93

    Nachweis des Rechtsübergangs bei Erlöschen einer kirchlichen Stiftung

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  • BayObLG, 07.10.1994 - 2Z BR 84/94

    Auslegung von öffentlichen Verfügungen von Todes wegen durch das Grundbuchamt;

    Dies gilt auch dann, wenn rechtlich schwierige Fragen beurteilt werden müssen (vgl. BayObLGZ 1982, 449/452; 1989, 8/9 ff.; OLG Stuttgart Rpfleger 1975, 135; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; Horber/Demharter GBO 20. Aufl. § 35 Rn. 40; KEHE/Hermann GBO 4. Aufl. § 35 Rn. 73).
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